Sven Erik Matzen

Software Architect | Cloud & Security Expert | AI-enabled Solutions

Die dokumentierte Ausrede: Warum die Ausnahme im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz keine Arbeit erspart, sondern sie verlagert – und weshalb die Pflicht, Normänderungen nachzuführen, derzeit auf eine Norm zeigt, die es rechtlich noch nicht gibt

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Compliance · 2026-10-30

EU-Kennzeichnung: vollständig KI-generierter Inhalt Vollständig KI-generierter Artikel (ohne Vorabprüfung).

Der Aufhänger: Die Ausnahme, die zur Akte wird

Stell dir ein mittelständisches Unternehmen vor, das einen Online-Shop betreibt. Vierzig Beschäftigte, solides Geschäft, ein über zehn Jahre gewachsenes Shopsystem mit angeflanschtem Redaktionsbereich, einem Konfigurator aus einer Agenturphase, die niemand mehr verantworten will, und etwa viertausend Produktseiten, von denen ein unbekannter Teil Bilder ohne Alternativtext enthält.

Im Frühjahr 2025 fragt jemand im Management, was dieses BFSG bedeutet, von dem alle reden. Die Antwort aus der IT lautet, in einer Variante, die in diesem Jahr vermutlich tausendfach gefallen ist: Eine vollständige Barrierefreiheit des Shops wäre ein Projekt über mehrere Quartale, das Budget gibt es nicht, und es gibt doch diese Ausnahme für unverhältnismäßige Belastung. Man beruft sich darauf, priorisiert anderes und wartet ab.

Was dabei übersehen wird, ist nicht die Enge der Ausnahme. Es ist ihre Bauform. Wer sich auf die unverhältnismäßige Belastung beruft, verlässt nicht den Anwendungsbereich des Gesetzes – er betritt ein Verfahren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BFSG muss er eine Beurteilung vornehmen. Nach § 17 Abs. 2 muss er sie dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen eine Kopie vorlegen. Nach § 17 Abs. 3 muss er sie bei Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre erneuern. Nach § 17 Abs. 5 muss er die zuständige Behörde unverzüglich unterrichten, dass er sich darauf beruft. Und nach § 28 Abs. 3 prüft die Behörde anschließend nicht nur, ob die Beurteilung existiert, sondern die Beurteilung selbst einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Kriterien aus Anlage 4.

Die Ausnahme erspart damit keine Arbeit. Sie verlagert sie: von der Umsetzung in den Nachweis. Und sie erzeugt ein Dokument, das Aufbewahrungs-, Erneuerungs- und Meldepflichten trägt und dessen Herausgabe nach § 28 Abs. 4 BFSG jeder Verbraucher bei der Behörde beantragen kann – begrenzt durch eine Vertraulichkeitsgrenze, auf die man sich nicht verlassen sollte, wie Teil 4 zeigt.

Wer dagegen gar nichts tut, verliert die Ausnahme nicht automatisch: § 17 Abs. 1 Satz 1 ist objektiv formuliert, die Anforderungen gelten von sich aus nur, soweit ihre Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Was ein Unternehmen ohne Beurteilung verliert, ist jede Möglichkeit, das zu belegen – und damit landet es praktisch im Tatbestand des § 14 Abs. 1 BFSG, dessen Verletzung über § 37 Abs. 1 Nr. 8 in die Bußgeldstufe bis 100.000 Euro fällt.

Dieser Artikel liest das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die dahinterstehende Richtlinie (EU) 2019/882 nicht als Katalog von Gestaltungsvorschriften, sondern als das, was sie für eine Softwarearchitektur tatsächlich sind: eine Anforderung an Nachweisbarkeit, an Versionsverfolgung und an die Frage, ob dein System über jeden ausgelieferten Inhalt sagen kann, woher er kommt und wann er zuletzt verändert wurde.


Teil 1: Das Kernkonzept – Barrierefreiheit als Produktrecht

Ein Marktzugangsgesetz, kein Antidiskriminierungsgesetz

Die entscheidende Einordnung steht nicht im Gesetzestext, sondern in seiner Bauform. Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). Es ist nach Systematik und Wortwahl ein Produktsicherheitsgesetz: Es kennt Wirtschaftsakteure, Hersteller, Einführer, Händler, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung und Bußgelder.

Das ist keine Formalie, sondern die wichtigste praktische Information über das Gesetz. Es verleiht primär keinen individuellen Anspruch eines einzelnen Nutzers gegen den Anbieter, auf den man warten müsste. Es verbietet dem Wirtschaftsakteur, das nicht barrierefreie Angebot überhaupt auf den Markt zu bringen. § 3 Abs. 1 BFSG formuliert das in einem einzigen Satz: „Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein." Was „barrierefrei" konkret heißt, sagt dieser Satz nicht – § 3 Abs. 2 verweist dafür auf eine Rechtsverordnung, und genau an dieser Weiterverweisung hängt der interessanteste Teil des Regelwerks, zu dem Teil 5 kommt.

Für Dienstleistungen konkretisiert § 14 Abs. 1 BFSG das als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 erfüllt und wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat". Beides ist kumulativ, und beides steht im selben Tatbestand. Ein technisch vorbildlicher Shop ohne öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit verletzt § 14 Abs. 1 ebenso wie ein barrierereicher Shop mit vorbildlicher Erklärung – im Tatbestand und im Bußgeldrahmen jedenfalls; über Bußgeldhöhe und Abhilfemaßnahmen im Einzelfall sagt das nichts.

Hinzu kommt eine Dauerpflicht, die in der Diskussion um den Stichtag 28. Juni 2025 fast immer untergeht. § 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen „stets erfüllt werden", und verpflichtet den Erbringer ausdrücklich, drei Arten von Veränderungen Rechnung zu tragen: Veränderungen in der Art und Weise der Leistungserbringung, Veränderungen der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und – wörtlich – „Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird". Der Relativsatz am Ende ist der Haken: Die Nachführungspflicht knüpft an genau die Norm an, auf die man sich in der eigenen Konformitätserklärung berufen hat. Barrierefreiheit ist damit kein Projektabschluss, sondern ein Zustand, der gegen einen Referenzmaßstab gehalten werden muss, den man selbst benannt hat.

Die Stichtage

Datum Rechtsgrundlage Adressat Bedeutung
28.06.2022 Art. 31 Abs. 1 EAA Mitgliedstaaten Frist, die Umsetzungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen
28.06.2025 Art. 31 Abs. 2 EAA; Art. 3 Satz 1 des Gesetzes vom 16.7.2021 Mitgliedstaaten / Wirtschaftsakteure Anwendung der Maßnahmen; Inkrafttreten des BFSG im Wesentlichen (die Verordnungsermächtigungen galten nach Art. 3 Satz 4 schon ab 23.7.2021)
28.06.2027 Art. 31 Abs. 3 EAA Mitgliedstaaten (Option) Spätester Anwendungsbeginn, wenn ein Mitgliedstaat die Option nutzt, die Notrufpflichten des Art. 4 Abs. 8 EAA später anzuwenden
27.06.2030 § 38 Abs. 1 BFSG Dienstleistungserbringer Ende der Weiternutzung rechtmäßig genutzter Produkte und der unveränderten Fortführung von Altverträgen
15 Jahre ab Ingebrauchnahme § 38 Abs. 2 BFSG Dienstleistungserbringer Höchstdauer der Weiternutzung von Selbstbedienungsterminals

Zwei Details dieser Tabelle verdienen Aufmerksamkeit, weil sie zeigen, dass die deutsche Umsetzung nicht einfach eine Übersetzung ist.

Erstens die Selbstbedienungsterminals. Art. 32 Abs. 2 EAA ist eine Option: Mitgliedstaaten können vorsehen, dass vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzte Terminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, „but no longer than 20 years after their entry into use". Deutschland hat die Option genutzt, aber die Obergrenze verkürzt: § 38 Abs. 2 BFSG erlaubt die Weiternutzung „bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme". Beide Normen kombinieren dieselbe Doppelbedingung und knüpfen an denselben Stichtag an; der Vergleich ist also belastbar. Fünf Jahre weniger, als die Richtlinie erlauben würde. Wer eine Flotte von Kassen-, Ticket- oder Informationsterminals betreibt, rechnet in Deutschland mit einem engeren Fenster, als ein Blick in die Richtlinie suggeriert.

Zweitens die Fristenarithmetik. Art. 32 Abs. 1 EAA spricht von einem Übergangszeitraum, der „on 28 June 2030" endet, und von Altverträgen, die „no longer than five years from that date" – gerechnet vom 28. Juni 2025 – fortgeführt werden dürfen. § 38 Abs. 1 BFSG nennt stattdessen zweimal den 27. Juni 2030. Praktisch ist das ein Tag Unterschied, und es ist der deutsche Tag, der zählt: In Deutschland gilt § 38 Abs. 1, die Richtlinienfrist bindet den Mitgliedstaat, nicht den Dienstleister. Wer ein Exit-Datum aus der Richtlinie abschreibt, kalkuliert seinen Altvertrag um vierundzwanzig Stunden zu lang.


Teil 2: Der Anwendungsbereich – und was davon an Metadaten hängt

Produkte und Dienstleistungen

§ 1 Abs. 2 BFSG erfasst Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden: Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher samt Betriebssystemen; Selbstbedienungsterminals, und zwar Zahlungsterminals unbedingt sowie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals, soweit sie zur Erbringung der unter das Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind – wobei der Ausschluss für in Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge eingebaute Geräte nur an den interaktiven Informationsterminals hängt; Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste; dieselben für audiovisuelle Mediendienste; und E-Book-Lesegeräte.

§ 1 Abs. 3 BFSG erfasst Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden: Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten für Maschine-Maschine-Kommunikation; bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, wobei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste ausgenommen sind; Bankdienstleistungen für Verbraucher; E-Books und dafür bestimmte Software; sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der letzte Punkt ist der, der die meisten Unternehmen betrifft. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" ist keine Nische, sondern praktisch jeder Verkauf an Verbraucher über eine Website oder App. Und diese Einordnung ist einfach: Ein Verbraucher-Online-Shop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, ganz ohne Blick in ein System.

Die Ausnahmen des § 1 Abs. 4 sind eine Architekturanforderung

Komplizierter wird es eine Ebene tiefer. § 1 Abs. 4 BFSG nimmt bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen aus – innerhalb eines Angebots, das als Ganzes erfasst bleibt:

  • aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden,
  • Inhalte Dritter, die vom betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen,
  • Inhalte, die als Archive gelten, weil sie nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Drei dieser fünf Ausnahmen sind an eine Eigenschaft gebunden, die ein System über den Inhalt wissen muss; die Kartenausnahme hängt stattdessen an einer inhaltlichen Bedingung, und die Drittinhalte-Ausnahme an einer Zurechnungsfrage. Die drei Eigenschaften lauten:

  1. Veröffentlichungsdatum pro Medienobjekt und pro Bürodokument – nicht das Datum des Imports, nicht das der letzten Migration, sondern das der Veröffentlichung.
  2. Herkunft und Kontrolle pro Inhaltsbaustein – finanziert, entwickelt oder kontrolliert vom eigenen Haus, oder von einem Dritten? Ein eingebettetes Bewertungs-Widget, ein Kartenausschnitt, ein Partner-Feed fallen auf unterschiedliche Seiten dieser Linie, und zwar nicht danach, wo der Code läuft, sondern danach, wer den Inhalt verantwortet.
  3. Datum der letzten Aktualisierung oder Überarbeitung pro archiviertem Inhalt – denn die Archivausnahme setzt voraus, dass der Inhalt nach dem 28. Juni 2025 unangetastet bleibt.

Hier ist die Folgerung wichtig, und sie ist schwächer, als sie auf den ersten Blick wirkt. Wer diese Angaben nicht pro Objekt aus seinem System heraus beantworten kann, kann sehr wohl noch feststellen, dass sein Angebot unter das Gesetz fällt – und er kann auch konform werden, indem er einfach alles barrierefrei macht. Was er nicht kann, ist sich auf die Ausnahmen des § 1 Abs. 4 berufen. Der Preis fehlender Metadaten ist also nicht Rechtsunsicherheit über die Geltung, sondern der Verzicht auf jede inhaltsbezogene Erleichterung: Jeder Inhalt muss dann behandelt werden, als fiele er in den Anwendungsbereich. Das ist eine zulässige Strategie. Bei viertausend Produktseiten und einem gewachsenen Dokumentenarchiv ist sie eine teure.

Ein praktischer Nebeneffekt der Archivregel ist eine unangenehme Asymmetrie: Pflege kostet die Ausnahme. Ein HTML-Archivbeitrag von 2019, den niemand mehr anfasst, bleibt draußen. Derselbe Beitrag, in dem 2027 eine Telefonnummer korrigiert wird, kommt herein, weil er dann nach dem Stichtag überarbeitet wurde. Das setzt einen Anreiz, alte Inhalte einzufrieren statt sie zu korrigieren – ein Anreiz, den das Gesetz selbst nicht adressiert und der am Schluss als Reflexionsfrage zurückkehrt. Bei einem PDF von 2019 greifen übrigens zwei Ausnahmen gleichzeitig: als Büroformat vor dem Stichtag und als Archivinhalt. Wird darin 2027 etwas geändert, fallen beide Gründe weg. Ob eine einzelne Korrektur den Archivstatus eines ganzen Bestands berührt oder nur des geänderten Objekts, sagt der Normtext nicht ausdrücklich; dieser Artikel geht von der Einzelobjektbetrachtung aus.


Teil 3: Die drei Ausnahmen und ihre Preise

Das Gesetz kennt drei Wege, aus der vollen Anforderung herauszukommen. Sie unterscheiden sich scharf, und sie werden in der Praxis ständig verwechselt.

Kleinstunternehmen Grundlegende Veränderung Unverhältnismäßige Belastung
Norm § 3 Abs. 3 BFSG; Art. 4 Abs. 5 EAA § 16 BFSG; Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EAA § 17 BFSG; Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EAA
Wirkung Anforderung gilt nicht Anforderung gilt nur, soweit keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale nötig Anforderung gilt nur, soweit keine unverhältnismäßige Belastung
Gilt für nur Dienstleistungen Produkte und Dienstleistungen Produkte und Dienstleistungen
Beurteilung nötig nein ja (§ 16 Abs. 1 Satz 2) ja (§ 17 Abs. 1 Satz 2)
Dokumentation – 5 Jahre ab letzter Bereitstellung/Erbringung (§ 16 Abs. 2 Satz 1) 5 Jahre ab letzter Bereitstellung/Erbringung (§ 17 Abs. 2 Satz 1)
Kopie auf Verlangen – ja (§ 16 Abs. 2 Satz 2) ja (§ 17 Abs. 2 Satz 2)
Erneuerung – nicht ausdrücklich geregelt Dienstleistungen: mind. alle 5 Jahre, bei Änderung, auf Aufforderung (§ 17 Abs. 3)
Unterrichtung der Behörde – unverzüglich (§ 16 Abs. 3) unverzüglich (§ 17 Abs. 5 Satz 1)
Erleichterung für Kleinstunternehmen – keine Dokumentation und keine Unterrichtung bei Produkten; Kopiepflicht bleibt (§ 16 Abs. 4) keine Dokumentation und keine Kopie bei Produkten (§ 17 Abs. 2 Satz 3); keine Unterrichtung für Kleinstunternehmen allgemein (§ 17 Abs. 5 Satz 2)

Die letzte Zeile ist feiner, als sie aussieht, und die Unterschiede sind beabsichtigt. § 16 Abs. 4 nimmt Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, von der Dokumentations- und Unterrichtungspflicht aus, lässt aber die Kopiepflicht aus Abs. 2 Satz 2 dem Wortlaut nach stehen. § 17 Abs. 2 Satz 3 nimmt dagegen Dokumentation und Kopie aus – dafür verpflichtet § 17 Abs. 2 Satz 4 dieselben Unternehmen, der Behörde auf Verlangen die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten zu übermitteln. Und § 17 Abs. 5 Satz 2 lautet schlicht „Satz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen" – ohne den Produktbezug, den die anderen Entlastungen tragen. Praktisch läuft auch das auf Produkte hinaus, weil Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen schon über § 3 Abs. 3 vollständig außen stehen; im Normwortlaut steht die Einschränkung aber nicht.

Die scharfe Kante bei Kleinstunternehmen

§ 2 Nr. 17 BFSG definiert das Kleinstunternehmen als „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft". Art. 3 Nr. 23 EAA ist in der Sache wortgleich. Die Beschäftigtenschwelle ist eine Konjunktion, die Finanzschwelle eine Disjunktion: Unter zehn Personen und eines von beiden Finanzkriterien.

Entscheidend ist der Zuschnitt der Befreiung. § 3 Abs. 3 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen." Art. 4 Abs. 5 EAA ebenso ausdrücklich nur für „Microenterprises providing services". Für Produkte gibt es keine entsprechende Freistellung. Ein Unternehmen mit acht Beschäftigten, das einen Online-Shop betreibt, ist von der Dienstleistungspflicht befreit. Dasselbe Unternehmen, das ein E-Book-Lesegerät oder ein Informationsterminal herstellt oder einführt, ist voll in der Pflicht – und bekommt über § 16 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 lediglich Teile der Dokumentations-, Kopie- und Unterrichtungslast erlassen, nicht die materielle Anforderung. Wer sich auf die Kleinstunternehmensregel verlässt, muss daher zuerst prüfen, ob sein Angebot im Rechtssinn eine Dienstleistung oder ein Produkt ist, und nicht, wie groß er ist.

Die Kriterien der Anlage 4 – und was sie nicht sind

Anlage 4 BFSG (zu den §§ 17, 21 und 28) trägt den Titel „Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung" und benennt drei Kriterien:

  1. das Verhältnis der Nettokosten der Einhaltung zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für Herstellung, Vertrieb, Einfuhr des Produkts oder Erbringung der Dienstleistung;
  2. die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure im Verhältnis zum geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei Anzahl und Häufigkeit der Nutzung zu berücksichtigen sind;
  3. das Verhältnis der Nettokosten der Einhaltung zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.

Die Nettokosten werden in zwei Gruppen aufgeschlüsselt, die die Anlage unter Nummer 1 und Nummer 3 wortgleich wiederholt: einmalige Organisationskosten (zusätzliches Fachpersonal, Ausbildung und Kompetenzaufbau, Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit, Entwicklung von Leitfäden, einmalige Kosten der Rechtskenntnis) und wiederkehrende Produktions- und Entwicklungskosten (Planung und Auslegung der Barrierefreiheitsfunktionen, Produktionsprozesse, Prüfung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit, Erstellung der Dokumentation). Anhang VI der Richtlinie enthält die gleiche Struktur und hält für Kriterium 3 ausdrücklich fest, dass die Kostenelemente dieselben sind wie bei Kriterium 1.

Zwei Dinge fallen auf. Zum einen enthält Anlage 4 keine Schwelle. Es gibt keinen Prozentsatz, ab dem eine Belastung unverhältnismäßig ist. Die Anlage verlangt, Verhältnisse zu bilden, nicht einen Grenzwert zu unterschreiten. Wer eine Beurteilung schreibt, muss rechnen und begründen, nicht abhaken.

Zum anderen ist Kriterium 2 der einzige der drei Maßstäbe, der nicht nur Kosten misst. Es stellt ihnen den geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen gegenüber und bezieht dabei Anzahl und Häufigkeit der Nutzung ein – gemeint ist die Nutzung des Angebots insgesamt, nicht die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen. Für ein stark genutztes Angebot wächst damit bei gleichen Kosten die Nutzenseite der Rechnung. Eine Automatik ergibt sich daraus nicht, denn die Anlage gewichtet die drei Kriterien nicht gegeneinander. Für den Massenkanal eines Unternehmens – die Startseite, der Checkout, die Anmeldung – ist die Ausnahme aber die am schwersten zu begründende.

Der Finanzierungsriegel

§ 17 Abs. 4 BFSG und Art. 14 Abs. 6 EAA schließen die Berufung auf die unverhältnismäßige Belastung aus, wenn der Wirtschaftsakteur für die Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält. Das ist eine Regel mit praktischer Sprengkraft für Fördermittelnutzer: Wer ein Digitalisierungsprogramm mit Barrierefreiheitsbezug in Anspruch nimmt, verliert für den betreffenden Gegenstand die Kostenargumentation.


Teil 4: Die Durchsetzungsmechanik – und eine Lücke in der Bußgeldvorschrift

Bis hierhin könnte man das Gesetz für ein übliches Produktrecht mit großzügigen Ausnahmen halten. Was es davon unterscheidet, sind vier Vorschriften, die zusammen einen ungewöhnlichen Durchsetzungs- und Offenlegungsdruck erzeugen.

Erstens: Stichprobenprüfung ohne Anlass. § 28 Abs. 2 BFSG verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde, Dienstleistungen „auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben" zu prüfen. Für Webseiten und mobile Anwendungen zieht sie dabei die Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 heran und wählt die Stichproben nach Anlage 1 Nummer 2 aus. Das ist kein beschwerdegetriebenes Modell, sondern aktive Marktüberwachung mit vorgegebenem Prüf- und Auswahlverfahren.

Zweitens: Die Beurteilung wird geprüft, nicht nur ihr Vorliegen. Beruft sich ein Erbringer auf § 16 oder § 17, prüft die Behörde nach § 28 Abs. 3 BFSG drei Dinge: ob die Beurteilung überhaupt durchgeführt wurde, die Beurteilung selbst „einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien", und ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden. Der dritte Punkt ist der, der am häufigsten übersehen wird: Die Ausnahme wirkt nur „soweit". Eine unverhältnismäßige Belastung beim Konfigurator rechtfertigt keinen fehlenden Alternativtext auf der Startseite. Die Richtlinie formuliert die behördliche Prüfpflicht in Art. 19 Abs. 2 für Produkte und Art. 23 Abs. 1 Buchst. a für Dienstleistungen parallel, jeweils einschließlich der korrekten Anwendung der Kriterien des Anhangs VI.

Drittens: Die Einsicht des Verbrauchers – mit Vorbehalt. § 28 Abs. 4 BFSG verpflichtet die Behörde, einem Verbraucher auf Antrag in einer für ihn wahrnehmbaren Form zwei Dinge zur Verfügung zu stellen: die ihr vorliegenden Informationen über die Einhaltung der Anforderungen durch einen bestimmten Wirtschaftsakteur, und die Beurteilung, die dieser nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen hat. Erforderlichenfalls soll sie die Informationen einfach und verständlich erläutern, und wenn das nicht ausreicht, in Leichter Sprache. § 28 Abs. 5 gibt Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen zudem das Recht, in diesem Verfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, auf Kosten der Behörde.

Die Grenze steht in Satz 4 desselben Absatzes: Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Informationen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können. Diese Grenze ist ernst zu nehmen, denn der Inhalt einer § 17-Beurteilung ist gerade das, was Art. 17 typischerweise schützt: Nettokosten, Gesamtkosten, Nettoumsatz. Die Begründung dafür, warum Barrierefreiheit zu teuer war, ist damit kein rein internes Dokument – ihre Herausgabe kann jeder Verbraucher bei der Behörde beantragen. Wie weit die Vertraulichkeit trägt, ist offen. Ich bin der Meinung, dass man beim Schreiben einer solchen Beurteilung nicht darauf bauen sollte, dass sie trägt.

Viertens: Rechtsbehelfe anerkannter Verbände, auch ohne eigene Rechtsverletzung. Nach § 33 Abs. 1 BFSG können Verbraucher einen nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG beauftragen, verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe gegen die behördliche Entscheidung nach § 32 Abs. 3 oder deren Unterlassen einzulegen. Nach § 33 Abs. 2 können anerkannte Verbände Rechtsbehelfe einlegen, „ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein", wenn eine Vorschrift des Gesetzes oder der BFSGV verletzt wird und die Verletzung ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln (§ 33 Abs. 1 Satz 4, über Abs. 2 Satz 3 entsprechend).

Wichtig zur Einordnung: Das ist keine Verbandsklage gegen das Unternehmen im Sinne des UKlaG oder des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes. § 33 richtet sich gegen die Behörde – gegen ihre Entscheidung oder deren Unterlassen. Der Hebel gegen ein Unternehmen läuft also über die Aufsicht, nicht direkt.

Die Bußgeldstaffel und die Lücke in ihrer Mitte

§ 37 Abs. 2 BFSG kennt zwei Stufen. Bis zu hunderttausend Euro in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10 – das sind das Inverkehrbringen eines nicht konformen Produkts entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 (Nr. 1), die Bereitstellung entgegen § 11 (Nr. 7), das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 (Nr. 8) sowie Verstöße gegen die CE- und sonstigen Kennzeichnungsvorschriften des § 19 (Nr. 9 und 10). Bis zu zehntausend Euro in den übrigen Fällen – das sind Mitwirkungs-, Auskunfts- und Informationspflichten, etwa die Nichtvorlage von Unterlagen gegenüber der Behörde.

Jetzt kommt der Befund, den man beim Lesen leicht überliest, und er ist der interessanteste des ganzen Gesetzes: Keine Nummer des § 37 Abs. 1 nimmt § 16 oder § 17 in Bezug. Weder das unterlassene Beurteilen noch die fehlende Dokumentation noch die versäumte Unterrichtung über die Berufung auf eine Ausnahme ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgeldvorschrift belohnt ehrliche Dokumentation nicht und bestraft fehlende nicht.

Daraus folgt eine Sanktionsmechanik, die nicht über das Bußgeld läuft. Wer keine tragfähige Beurteilung hat, verliert nicht Geld, sondern die Ausnahme. Und ohne Ausnahme gilt die volle Anforderung – womit das Angebot in § 14 Abs. 1 landet, und das ist § 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2: bis 100.000 Euro. Ich bin der Meinung, dass das betriebswirtschaftliche Signal damit ein anderes ist als die Bußgeldtabelle nahelegt: Die Beurteilung nach § 16 oder § 17 ist keine Formalie, deren Versäumnis zehntausend Euro kostet, sondern die Eintrittskarte in die einzige Verteidigungslinie, die das Gesetz anbietet. Das ist eine Einschätzung zur Anreizwirkung, keine Rechtsfolge; die Einordnung eines Einzelfalls kann nur eine Behörde oder ein Gericht treffen.

Zu beachten ist dabei, dass die obere Stufe beide Hälften des § 14 Abs. 1 schützt – auch die fehlende öffentlich zugängliche Erklärung nach Anlage 3 Nummer 1. Die naheliegende Lesart, Papierpflichten lägen generell in der unteren Stufe, trifft also nicht zu.

Wer ist „die Marktüberwachungsbehörde"?

§ 13, § 14, § 16, § 17 und § 28 BFSG sprechen weitgehend von „der Marktüberwachungsbehörde", ohne eine Stelle zu benennen – bei Dienstleistungen nennen § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 17 Abs. 5 Satz 1 daneben „die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständige Behörde". Den Zuweisungsweg liefert § 2 Nr. 22 BFSG: Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die nach Landesrecht für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist. § 20 BFSG weist die Verantwortung den Ländern zu.

Die Länder haben die Rolle gebündelt. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR) mit Sitz in der Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Sie beschreibt sich als gemeinsame Überwachungsstelle aller sechzehn Bundesländer, die bundesweit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwacht, und zwar für Produkte und für Dienstleistungen; als Rechtsgrundlage nennt sie § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 BFSG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020. Sie bestätigt ausdrücklich beide hier relevanten Funktionen: Sie nimmt Meldungen von Wirtschaftsakteuren über die Nichtkonformität eigener Produkte oder Dienstleistungen entgegen (§ 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 BFSG), und sie überprüft die Einschätzung, wenn ein Wirtschaftsakteur sich auf eine grundlegende Veränderung nach § 16 oder eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 beruft.

Bemerkenswert ist die Chronologie. Die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Die Meldung „Neue Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg formiert sich" trägt auf der Seite der Stelle das Datum 1. Juni 2026, und die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wies am 8. Juni 2026 darauf hin, dass die Website der Marktüberwachungsstelle online ist. Die Adressatin dreier „unverzüglich"-Pflichten hat also knapp ein Jahr nach Anwendungsbeginn des Gesetzes eine eigene Website bekommen.

Für die Praxis bleibt eine Lücke, die man vor dem Meldeanlass schließen sollte: Welcher konkrete Kanal die Unterrichtungen nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 5 sowie die Meldung nach § 14 Abs. 4 aufnimmt, geht aus den abgerufenen Seiten nicht eindeutig hervor. Es gibt ein allgemeines Kontaktformular für Unternehmen, aber kein für diese Vorschriften ausgewiesenes Verfahren. Auch den Staatsvertrag oder das Verwaltungsabkommen, mit dem die Anstalt errichtet wurde, nennen die abgerufenen Seiten nicht.


Teil 5: Der bewegliche Maßstab – und die Norm, die rechtlich noch nicht zählt

Nun zur technisch interessantesten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers.

Man würde erwarten, dass eine Verordnung über Barrierefreiheitsanforderungen eine Norm benennt. Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) tut das in § 3 nicht. Sie formuliert stattdessen:

„Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beachten. Von dem Stand der Technik kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden." (§ 3 Abs. 1 BFSGV)

§ 3 Abs. 2 BFSGV gibt der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit den Auftrag, auf ihrer Website regelmäßig eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, Konformitätstabellen und aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards zu veröffentlichen. Der Verordnungsgeber hat den Maßstab also nicht auf eine Website delegiert – er bleibt ein unbestimmter Rechtsbegriff, „Stand der Technik", mit ausdrücklicher Abweichungsmöglichkeit bei gleichwertiger Erfüllung. Was auf der Website steht, ist eine Information, keine Rechtsetzung. Rechtlich verbindlich ist diese Liste nicht; faktisch ist sie für viele die einzige greifbare Antwort auf die Frage, gegen was geprüft wird.

Das hat eine Logik: Normen veralten schneller als Verordnungen. Es hat aber auch einen Preis, und der ist am aktuellen Zustand gut ablesbar.

Die relevanten Normen

WCAG 2.2 ist seit dem 12. Dezember 2024 eine W3C Recommendation. Sie beruht auf vier Prinzipien – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – und ist nach eigener Darstellung in dreizehn Richtlinien gegliedert, mit den drei Konformitätsstufen A, AA und AAA. Gegenüber WCAG 2.1 sind neun Erfolgskriterien neu: 2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum) (AA), 2.4.12 Focus Not Obscured (Enhanced) (AAA), 2.4.13 Focus Appearance (AAA), 2.5.7 Dragging Movements (AA), 2.5.8 Target Size (Minimum) (AA), 3.2.6 Consistent Help (A), 3.3.7 Redundant Entry (A), 3.3.8 Accessible Authentication (Minimum) (AA) und 3.3.9 Accessible Authentication (Enhanced) (AAA). Ein Kriterium wurde entfernt: Das Dokument stellt fest, dass WCAG 2.2 ein Erfolgskriterium entfernt hat, nämlich 4.1.1 Parsing, und führt es unter der Überschrift „4.1.1 Parsing (Obsolete and removed)". Wichtig für die Praxis: Die Veröffentlichung von WCAG 2.2 erklärt WCAG 2.0 und 2.1 weder für überholt noch ersetzt sie sie.

Besonders relevant für Entwicklungsteams sind drei der vier neuen AA-Kriterien, weil sie unmittelbar auf verbreitete Interaktionsmuster zielen: 2.5.7 Dragging Movements verlangt eine Alternative zu Ziehbewegungen – betrifft Slider, Kanban-Boards, Karten-Interaktionen. 2.5.8 Target Size (Minimum) betrifft die Größe von Klickzielen. 3.3.8 Accessible Authentication (Minimum) betrifft Anmeldeverfahren, die einen kognitiven Funktionstest verlangen; wer Nutzer Zeichen aus einer Grafik abtippen oder Zeichenfolgen aus dem Gedächtnis reproduzieren lässt, hat hier ein Problem – und einen guten Grund, sich mit phishing-resistenten Verfahren zu befassen. Das vierte neue AA-Kriterium ist 2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum).

EN 301 549 ist die europäische Norm „Accessibility requirements for ICT products and services". Die aktuell im ETSI-Verzeichnis veröffentlichte Fassung ist V4.1.1 (2026-09). Ihr Vorwort hält fest, dass die Anforderungen der Abschnitte 9, 10 und 11 an die WCAG-2.2-Recommendation angepasst wurden. Abschnitt 9.5 trägt den Titel „WCAG 2.2 AAA Success Criteria (informative)" – die AAA-Stufe ist dort also ausdrücklich informativ. Die Norm wurde unter der Normungsanforderung C(2022) 6456 final erarbeitet und beschreibt sich selbst als „one voluntary means of conforming to the essential requirements of Directive (EU) 2019/882". Das Dokument ist als „Harmonised European Standard" gekennzeichnet; das ist zunächst eine ETSI-Dokumentenkategorie für eine unter Normungsauftrag erarbeitete Norm – nicht schon der Rechtsstatus nach Art. 15 EAA. Genau darauf kommt es jetzt an.

Die Lücke zwischen Norm und Rechtswirkung

Art. 15 Abs. 1 EAA knüpft die Konformitätsvermutung an eine Bedingung: Vermutet konform sind Produkte und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, „the references of which have been published in the Official Journal of the European Union". EN 301 549 V4.1.1 formuliert dieselbe Bedingung selbst: Die Vermutungswirkung greift erst, sobald das Dokument im Amtsblatt unter dieser Richtlinie zitiert ist. Ein Anhang ZB, der sich auf die Richtlinie (EU) 2019/882 bezieht, ist in der Norm vorbereitet.

Im amtlichen Verzeichnis der harmonisierten Normen der Europäischen Kommission ist diese Zitierung derzeit nicht nachweisbar. Der Sektor „Accessibility" enthält dort genau einen Eintrag, „Websites and mobile applications of public sector bodies", und dieser Eintrag stützt sich ausschließlich auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 und seiner Änderung vom 11. August 2021. Die Richtlinie (EU) 2019/882 wird in dem Verzeichnis nicht genannt. Ein Negativbefund aus einem Verzeichnis ist kein Beweis, aber die belastbarste verfügbare Auskunft.

Daraus folgen zwei Dinge, die zusammen eine eigentümliche Lage ergeben.

Erstens: Die Anwendung von EN 301 549 ist ein gut begründbarer Weg, die Anforderungen zu erfüllen – die Norm bezeichnet sich selbst als freiwilliges Mittel dazu. Sie ist aber keine Vermutung, die die Beweisrichtung umkehrt. Wer sich auf sie beruft, trägt weiter die Darlegungslast dafür, dass seine Umsetzung die Anforderungen der BFSGV erfüllt.

Zweitens, und das ist der strukturelle Punkt: § 14 Abs. 3 BFSG verpflichtet den Dienstleistungserbringer, Änderungen der harmonisierten Normen Rechnung zu tragen, „auf die bei der Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird". Solange unter der Richtlinie (EU) 2019/882 keine harmonisierte Norm im Amtsblatt zitiert ist, gibt es im strengen Sinn keine solche Norm, auf die eine Konformitätserklärung verweisen könnte. Die Nachführungspflicht zeigt dann auf eine Rechtsfigur, die noch nicht besetzt ist. Praktisch löst das niemand dadurch, dass er nichts tut – man verweist eben auf EN 301 549 in einer bestimmten Fassung und führt sie nach. Aber man sollte wissen, dass dieser Verweis derzeit auf eigenen Füßen steht und nicht auf der Konformitätsvermutung des Art. 15.

Hinzu kommt eine sichtbare Verzögerung in der nationalen Nachführung. Die Seite der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit zu Normen und Standards trägt nach ihren Seitenangaben einen Aktualisierungsstand vom 27. Juli 2026 und benennt als einschlägige Fassung von EN 301 549 die Version V3.2.1 (2021-03), die sie als auf WCAG 2.1 bezogen beschreibt; sie kündigt an, dass die aktualisierte Fassung sich auf WCAG 2.2 beziehen wird. Es handelt sich also um eine Verzögerung bei der Verlinkung, nicht um Unkenntnis. Die nach § 3 Abs. 2 BFSGV vorgesehenen Konformitätstabellen sind nach Darstellung der Seite noch nicht veröffentlicht, und ein genaues Veröffentlichungsdatum kann sie nicht nennen. Zusätzlich nennt die Seite EN 17161:2019 als Prozessnorm zum „Design for All"-Ansatz sowie mehrere in Arbeit befindliche harmonisierte Normen bei CEN/CENELEC JTC 12 und bei ETSI Human Factors, letztere zur Notfallkommunikation mit geplanter Fertigstellung bis zum 15. Januar 2027; als Kommissionsmandat ist M/587 genannt.

Im Ergebnis sollte ein Architekt zwei Dinge festhalten. Die aktuellste veröffentlichte Normfassung (V4.1.1, 2026-09, WCAG 2.2) und die amtlich verlinkte Fassung (V3.2.1, 2021-03, WCAG 2.1) fallen auseinander. Und § 14 Abs. 3 BFSG knüpft die Nachführungspflicht an die Fassung, auf die man selbst verweist. Praktische Folge: Die Versionsnummer der Norm, gegen die geprüft wurde, gehört mit Datum in jede Konformitätsdokumentation. „Wir erfüllen EN 301 549" ist ohne Fassungsangabe eine Aussage ohne Zeitbezug – und in fünf Jahren nicht mehr nachvollziehbar.


Teil 6: Der empirische Befund – wie weit das Web von der Anforderung entfernt ist

Es lohnt sich, die Normen gegen Messdaten zu halten. Die derzeit umfangreichste wiederkehrende Erhebung ist die WebAIM Million, deren Ausgabe 2026 auf Messungen vom Februar 2026 beruht (Seitenstand 30. März 2026).

Methodisch ist sie eine automatisierte Prüfung: untersucht wurden die Startseiten der nach dem Tranco-Ranking eine Million meistaufgerufenen Websites, geprüft mit der WAVE-Engine über die stand-alone-API auf dem gerenderten DOM nach Anwendung von Skripten und Stilen, gegen WCAG 2.2 A/AA. Die Autoren formulieren die Grenze ihrer Methode selbst, und zwar deutlich: „All automated tools, including WAVE, have limitations—not all conformance failures can be automatically detected. Absence of detected errors does not indicate that a page is accessible or conformant."

Die Kernzahlen 2026:

  • 95,9 Prozent der Startseiten wiesen erkannte WCAG-2-Verstöße auf – nach 94,8 Prozent im Jahr 2025.
  • 56.114.377 unterscheidbare Fehler insgesamt, im Schnitt 56,1 Fehler pro Seite – nach 51 im Jahr 2025, ein Anstieg um 10,1 Prozent.
  • Durchschnittlich 1437 Elemente pro Startseite, nach 1257 im Jahr 2025.

Die Verteilung der häufigsten Fehlerarten (Anteil der Startseiten):

Fehlerart 2026 2025 2024 2019
Zu geringer Textkontrast 83,9 % 79,1 % 81,0 % 85,3 %
Fehlender Alternativtext für Bilder 53,1 % 55,5 % 54,5 % 68,0 %
Fehlende Formularfeld-Bezeichnungen 51,0 % 48,2 % 48,6 % 52,8 %
Leere Links 46,3 % 45,4 % 44,6 % 58,1 %
Leere Buttons 30,6 % 29,6 % 28,2 % 25,0 %
Fehlende Dokumentsprache 13,5 % 15,8 % 17,1 % 33,1 %

Diese sechs Kategorien machen nach Angabe des Berichts 96 Prozent aller erkannten Fehler aus. Zu geringer Kontrast trat im Schnitt 34-mal pro Startseite auf; 16,2 Prozent der Bilder hatten keinen Alternativtext; 33,1 Prozent der Formularfelder waren nicht korrekt bezeichnet.

Drei Lesarten dieser Zahlen sind praktisch verwertbar.

Erstens: Was ein Werkzeug automatisch erledigt, verbessert sich am stärksten. Die fehlende Dokumentsprache ist von 33,1 auf 13,5 Prozent gefallen – ein relativer Rückgang um fast sechzig Prozent, der stärkste aller sechs Kategorien. Es ist auch die einzige, die man mit einem Attribut im <html>-Element erledigt und die jedes moderne Framework von sich aus setzt. Textkontrast (85,3 auf 83,9 Prozent) und Formularfeld-Bezeichnungen (52,8 auf 51,0 Prozent) stagnieren dagegen über acht Jahre praktisch vollständig; Alternativtexte liegen mit 68,0 auf 53,1 Prozent dazwischen. Das Muster ist schwächer als eine Regel, aber sichtbar: Je weniger eine Korrektur pro einzelnem Element entschieden werden muss, desto eher passiert sie. Leere Buttons sind übrigens die einzige Kategorie, die über die Reihe zugenommen hat, von 25,0 auf 30,6 Prozent – der Aufstieg der Icon-Buttons ohne zugängliche Bezeichnung lässt sich hier ablesen.

Zweitens: Der ARIA-Befund. Startseiten mit ARIA-Einsatz hatten im Durchschnitt deutlich mehr erkannte Fehler (59,1) als Seiten ohne ARIA (42,0). 82,7 Prozent der Startseiten verwendeten ARIA – Landmark-Rollen nicht mitgezählt –, nach 79,4 Prozent im Vorjahr; insgesamt wurden 133.589.803 ARIA-Attribute gezählt, mehr als 133 pro Seite. Hier ist Vorsicht geboten, und die Autoren üben sie selbst: Die Seiten mit ARIA waren auch die komplexeren. Das ist ein Zusammenhang, kein Kausalnachweis; Komplexität erzeugt beides, ARIA-Einsatz und Fehler. Der Befund belegt nicht, dass ARIA Fehler verursacht. Er belegt, dass ARIA-Attribute im Code kein Nachweis für Barrierefreiheit sind, sondern ein Prüfanlass.

Drittens, und hier liegt die größte Versuchung zum Fehlschluss: Es wäre naheliegend zu schreiben, das Web sei im ersten Jahr nach Inkrafttreten des BFSG messbar schlechter geworden. Diese Datenbasis trägt das nicht, und zwar aus vier Gründen.

Die Erhebung untersucht die global meistaufgerufenen Startseiten, nicht die vom BFSG erfassten Angebote. Sie misst nur Startseiten, nicht Checkout-Strecken. Sie erkennt nach eigener Aussage nur einen Teil der Verstöße. Und vor allem: Die Reihe schwankt, sie fällt nicht. Für 2024 weist WebAIM bereits 95,9 Prozent und 56,8 Fehler pro Seite aus – 2026 liegt mit 95,9 Prozent und 56,1 Fehlern also genau auf beziehungsweise unter dem Niveau von 2024, und deutlich unter den 97,8 Prozent von 2019. Hinzu kommt, dass die Seiten in einem Jahr von 1257 auf 1437 Elemente gewachsen sind: Je Element gemessen ist die Fehlerdichte von etwa 0,041 auf etwa 0,039 sogar leicht gesunken. Die Autoren führen den Anstieg auch nicht auf eine Methodenänderung zurück, sondern auf Seitenkomplexität, den ARIA-Zuwachs, die Abhängigkeit von Fremdbibliotheken und KI-gestützte Codeerzeugung.

Was die Daten tragen, ist eine schwächere, aber immer noch harte Aussage: Der Ausgangszustand des Webs liegt weit von WCAG 2.2 A/AA entfernt – bei über 95 Prozent der untersuchten Startseiten –, und er bewegt sich seit acht Jahren kaum. Wer heute mit einer unbelegten Konformitätsannahme in ein Audit geht, hat statistisch betrachtet sehr wahrscheinlich unrecht.


Teil 7: Ein Framework für die Praxis – die Nachweisbarkeitskette

Aus § 14, § 16, § 17 und § 28 BFSG lässt sich ableiten, welche Artefakte ein Unternehmen vorhalten können muss. Nicht sollte – können muss, weil die Behörde sie anfordern und der Verbraucher Teile davon beantragen darf.

1. Die Scope-Liste. Eine Aufstellung, welche eigenen Angebote nach § 1 Abs. 2 und 3 BFSG in den Anwendungsbereich fallen, mit Begründung je Angebot. Dazu gehört die Einordnung als Produkt oder Dienstleistung, denn davon hängt die Kleinstunternehmensbefreiung ab.

2. Das Inhaltsinventar mit drei Metadaten. Pro Medienobjekt, Bürodokument und Inhaltsbaustein: Veröffentlichungsdatum, Herkunft und Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 4, Datum der letzten Aktualisierung oder Überarbeitung. Ohne diese Felder sind die Ausnahmen des § 1 Abs. 4 nicht in Anspruch zu nehmen. Der Test dafür ist einfach: Kann dein CMS eine Liste aller nach dem 28. Juni 2025 geänderten Archivinhalte ausgeben? Wenn nein, ist das die erste Lücke.

3. Der Prüfbericht mit Normfassung. Das Ergebnis einer Prüfung gegen eine benannte Normfassung, mit Datum, Werkzeug und – wichtig – dem Anteil manueller Prüfung. Die WebAIM-Zahlen zeigen, warum: Automatische Werkzeuge finden nach Aussage ihrer eigenen Autoren nur einen Teil der Verstöße, und die Abwesenheit erkannter Fehler ist ausdrücklich kein Konformitätsnachweis.

4. Die Erklärung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2. Die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1, für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich, aufzubewahren so lange die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird (§ 14 Abs. 2). Dieses Artefakt ist das einzige, das nach außen sichtbar ist – und sein Fehlen ist über § 37 Abs. 1 Nr. 8 ein Verstoß der oberen Bußgeldstufe.

5. Die Beurteilung nach § 16 oder § 17, falls man sich darauf beruft. Mit den Verhältnisrechnungen nach Anlage 4, der Nutzenabwägung nach Kriterium 2, dem Nachweis, dass keine zweckgebundenen Fremdmittel geflossen sind (§ 17 Abs. 4), einem Erneuerungstermin innerhalb von fünf Jahren (§ 17 Abs. 3) und dem Nachweis der Unterrichtung der zuständigen Behörde (§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5). Und mit dem Bewusstsein, dass ihre Herausgabe nach § 28 Abs. 4 von jedem Verbraucher beantragt werden kann und die Vertraulichkeitsgrenze nicht sicher trägt – sie sollte also so geschrieben sein, dass man sie gelesen sehen möchte.

6. Ein Versionsprotokoll der Referenznormen. Weil § 14 Abs. 3 BFSG das Nachführen bei Änderungen genau derjenigen Normen verlangt, auf die man in der eigenen Konformitätserklärung verweist, braucht es eine Stelle, die festhält, gegen welche Fassung wann geprüft wurde und wann die nächste Nachprüfung fällig ist. Der Wechsel von EN 301 549 V3.2.1 (WCAG 2.1) auf V4.1.1 (WCAG 2.2) ist genau der Fall, für den diese Vorschrift geschrieben wurde.


Faktenprüfung

Für diesen Artikel wurden 125 prüfbare Aussagen extrahiert und gegen die Primärquellen geprüft: 80 harte Fakten (Daten, Beträge, Paragraphen, Normfassungen, Messwerte), 12 wörtliche Zitate, 12 Quellenzuschreibungen und 21 Synthese-Aussagen. Die Prüfung erfolgte durch zwei getrennte Gutachter-Instanzen, die den Entwurf und die Quellenliste erhielten und den Auftrag hatten, Fehler zu finden. Ergebnis: 87 Aussagen BESTÄTIGT, 8 FALSCH, 27 ABZUSCHWÄCHEN, 3 NICHT PRÜFBAR. 38 Aussagen wurden korrigiert, abgeschwächt oder gestrichen.

Die wichtigsten Korrekturen:

  1. Die Identität der Marktüberwachungsbehörde war im Entwurf als nicht verifizierbar bezeichnet. Das war falsch: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) in Magdeburg ist aus mehreren amtlichen Quellen belegbar. Der Abschnitt wurde ersetzt; als offener Punkt bleibt nur der konkrete Meldekanal für §§ 14 Abs. 4, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 5 sowie die Errichtungsgrundlage.
  2. Die Konformitätsvermutung über EN 301 549 war zu schwach als „nicht verifizierbar" gekennzeichnet. Das amtliche Verzeichnis der harmonisierten Normen der Kommission führt unter dem Sektor Barrierefreiheit allein einen Eintrag zur Richtlinie (EU) 2016/2102; die Richtlinie (EU) 2019/882 erscheint dort nicht. Die Aussage wurde auf diesen Negativbefund umgestellt und der daraus folgende Widerspruch zur Nachführungspflicht des § 14 Abs. 3 ergänzt.
  3. Die Behauptung, 2026 sei das erste Jahr mit einer neuen Prüfbasis der WebAIM Million, war unbelegt und falsch. Sie wurde ersetzt durch die belegten Gegenargumente: 2024 lag bereits bei 95,9 Prozent und 56,8 Fehlern pro Seite, 2019 bei 97,8 Prozent, und je Element gemessen ist die Fehlerdichte gegenüber 2025 gesunken.

Weitere wesentliche Korrekturen: Die Aussage, die fehlende Dokumentsprache sei die einzige monoton fallende Kategorie, war durch die Quelle und durch die eigene Tabelle widerlegt und wurde auf den stärksten relativen Rückgang zurückgeführt (eine 2024-Spalte wurde ergänzt). Die Zentralthese wurde von einem Kostenvergleich auf die belegbare Aussage umgestellt, dass die Ausnahme Arbeit von der Umsetzung in den Nachweis verlagert. Die Schlusskette „ohne Dokumentation keine Ausnahme" wurde abgeschwächt, weil § 17 Abs. 1 Satz 1 objektiv formuliert ist. Das Bußgeld-Anreizargument wurde korrigiert, nachdem sich zeigte, dass §§ 16 und 17 in § 37 Abs. 1 überhaupt nicht vorkommen und auch die fehlende öffentliche Erklärung in der oberen Bußgeldstufe liegt. Die Vertraulichkeitsgrenze des § 28 Abs. 4 Satz 4 wurde ergänzt, weil der Entwurf sie nannte und im Folgesatz ignorierte. Die Behauptung, der Anwendungsbereich sei insgesamt eine Metadatenfrage, wurde auf die Inanspruchnahme der Ausnahmen des § 1 Abs. 4 beschränkt. Korrigiert wurden ferner mehrere Normzitate – die Entlastung der Kleinstunternehmen steht in § 17 Abs. 2 Satz 3 und nicht in Satz 4, § 17 Abs. 5 Satz 2 enthält keinen Produktbezug, die Inkrafttretensregel steht in Artikel 3 des Umsetzungsgesetzes und nicht im BFSG, und die Vertretungsregel des § 33 gilt nur vor dem Bundesverwaltungsgericht –, die Wortlaute von § 1 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 5 sowie der Terminal-Ausnahme in § 1 Abs. 2, die Bezeichnung des § 33 als „Verbandsklage", die Darstellung des § 3 Abs. 2 BFSGV als Delegation und die Zahl der neuen AA-Erfolgskriterien. Gestrichen wurde die unbelegte Behauptung, die Ausnahme werde in der Praxis am liebsten für Massenkanäle herangezogen.

Hinweis: Automatisierte KI-Prüfung gegen Primärquellen; keine menschliche Fachprüfung. Zwei Punkte blieben in diesem Lauf offen und sind im Text als solche gekennzeichnet: die Errichtungsgrundlage der MLBF und der konkrete Meldekanal für die Unterrichtungspflichten.


Erkenntnis zum Mitnehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wirkt auf den ersten Blick wie ein Gestaltungsgesetz – Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit. Seine eigentliche Mechanik liegt an zwei anderen Stellen.

Die erste: Die beiden materiellen Ausnahmen, grundlegende Veränderung nach § 16 und unverhältnismäßige Belastung nach § 17, ersparen keine Arbeit. Sie verlagern sie von der Umsetzung in den Nachweis – eine Verhältnisrechnung nach Anlage 4 ohne vorgegebene Schwelle, fünf Jahre Aufbewahrung, Kopie auf Verlangen, bei Dienstleistungen eine Erneuerung mindestens alle fünf Jahre, eine unverzügliche Unterrichtung der Behörde, und am Ende eine Unterlage, deren Herausgabe nach § 28 Abs. 4 jeder Verbraucher beantragen kann. Die Ausnahme ist nicht der Ausgang. Sie ist die Akte.

Die zweite, und sie ist die unerwartetere: Das Gesetz sanktioniert diese Akte nicht. Keine Nummer des § 37 Abs. 1 nimmt § 16 oder § 17 in Bezug – wer keine Beurteilung schreibt, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Er verliert nur die Ausnahme, und damit landet sein Angebot in § 14 Abs. 1, der über § 37 Abs. 1 Nr. 8 in die Stufe bis 100.000 Euro fällt. Die Beurteilung ist also keine Formalie mit kleinem Bußgeldrisiko, sondern die einzige Verteidigungslinie, die das Gesetz anbietet.

Der praktische Handlungsanstoß daraus ist technisch, nicht juristisch, und er ist in einer Frage formulierbar: Kann dein System pro Inhalt sagen, wann er veröffentlicht wurde, wer ihn verantwortet und wann er zuletzt geändert oder überarbeitet wurde? Solange die Antwort nein ist, stehen dir die Ausnahmen des § 1 Abs. 4 praktisch nicht zur Verfügung – du musst dann jeden Inhalt behandeln, als fiele er in den Anwendungsbereich.

Der konkrete erste Schritt, der sich in einer Woche tun lässt: Nimm das öffentlich erreichbare Angebot, über das der meiste Verbraucherkontakt läuft, und erzeuge drei Dinge. Erstens eine Liste aller Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 geändert wurden und vorher als Archiv galten. Zweitens einen Prüflauf gegen eine benannte Fassung von EN 301 549 oder WCAG 2.2, mit notiertem Werkzeug, Datum und Fassungsnummer – denn diese Fassungsangabe ist nach § 14 Abs. 3 BFSG der Anknüpfungspunkt deiner Nachführungspflicht. Drittens die Antwort auf die Frage, ob eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 öffentlich zugänglich existiert. Was dabei fehlt, ist deine Lückenliste – und sie ist zugleich der Rohstoff für jede Beurteilung, die du später brauchen könntest.


Reflexionsfrage

Die Archivausnahme des § 1 Abs. 4 BFSG setzt voraus, dass Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Das erzeugt eine Asymmetrie mit unangenehmer Logik: Wer ein altes Dokument korrigiert, holt es in den Anwendungsbereich; wer es unangetastet lässt, hält es draußen. Pflege kostet die Ausnahme, Vernachlässigung erhält sie.

Wie würdest du diese Regel für einen konkreten Bestand entscheiden, den du heute verantwortest – etwa ein Archiv aus mehreren tausend älteren Dokumenten, von denen ein Teil sachlich veraltet ist? Würdest du korrigieren und damit die Pflicht annehmen, einfrieren und damit sachlich falsche Inhalte stehen lassen, oder löschen? Und ändert sich deine Antwort, wenn du sie nicht als Betreiber formulierst, sondern als die Person, die auf diese Dokumente mit einem Screenreader zugreifen will?


Querverweise im Vault


Quellen und zum Weiterlesen

  1. Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act), ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; in Kraft seit 27. Juni 2019. Geprüft wurden Art. 2, 3 Nr. 23, 4 Abs. 5, 14, 15, 19 Abs. 2, 23 Abs. 1, 31 und 32. EUR-Lex, englische Volltextfassung
  2. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149); in Kraft im Wesentlichen seit 28. Juni 2025. Geprüft wurden §§ 1, 2, 3, 6, 13, 14, 16, 17, 28, 33, 37, 38 und Anlage 4. gesetze-im-internet.de
  3. Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) – Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz; geprüft wurde insbesondere § 3 (Stand der Technik, Veröffentlichungsauftrag an die Bundesfachstelle). gesetze-im-internet.de
  4. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR), Magdeburg – gemeinsame Überwachungsstelle aller sechzehn Bundesländer; Rechtsgrundlage nach eigener Angabe § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 BFSG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020. mlbf-barrierefrei.de
  5. W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, W3C Recommendation vom 12. Dezember 2024 – vier Prinzipien, dreizehn Richtlinien, Konformitätsstufen A/AA/AAA, neun neue Erfolgskriterien gegenüber WCAG 2.1, Entfernung von 4.1.1 Parsing. w3.org/TR/WCAG22
  6. ETSI/CEN/CENELEC: EN 301 549 V4.1.1 (2026-09) – Accessibility requirements for ICT products and services, Harmonised European Standard, erarbeitet unter der Normungsanforderung C(2022) 6456 final; Abschnitte 9, 10 und 11 an WCAG 2.2 angepasst, Abschnitt 9.5 „WCAG 2.2 AAA Success Criteria (informative)". ETSI-Verzeichnis
  7. Europäische Kommission: Harmonised Standards – amtliches Verzeichnis der im Amtsblatt zitierten harmonisierten Normen; der Sektor Barrierefreiheit enthält allein den Eintrag zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/2102 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 und seiner Änderung vom 11.8.2021. single-market-economy.ec.europa.eu
  8. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit: Normen und Standards – nach § 3 Abs. 2 BFSGV veröffentlichte Übersicht; benennt EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) als WCAG-2.1-bezogen und kündigt die WCAG-2.2-Fassung an, nennt EN 17161:2019 sowie in Arbeit befindliche harmonisierte Normen bei CEN/CENELEC JTC 12 und ETSI Human Factors (Mandat M/587). bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
  9. WebAIM: The WebAIM Million – The 2026 report on the accessibility of the top 1,000,000 home pages, Messung Februar 2026, Seitenstand 30. März 2026 – 95,9 % der Startseiten mit erkannten WCAG-2-Verstößen, 56,1 Fehler pro Seite im Mittel, Methodik WAVE stand-alone API gegen WCAG 2.2 A/AA auf dem gerenderten DOM. Die Vergleichswerte für 2024 (95,9 %, 56,8 Fehler pro Seite) und 2019 (97,8 %) stammen aus der Ausgabe 2024. webaim.org/projects/million · Ausgabe 2024

Hinweis: Dieser Artikel ist eine fachliche Darstellung des Regelungsstands und keine Rechtsberatung. Der Negativbefund zur Amtsblatt-Zitierung von EN 301 549 unter der Richtlinie (EU) 2019/882 beruht auf dem amtlichen Verzeichnis der Kommission zum Abrufzeitpunkt und sollte vor einer Entscheidung erneut geprüft werden; dasselbe gilt für den Meldekanal der MLBF und ihre Errichtungsgrundlage, die aus den abgerufenen Seiten nicht hervorgehen.

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